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   FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13 (6)   

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FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13 (6) (https://dejure.org/2015,27855)
FG Bremen, Entscheidung vom 16.07.2015 - 1 K 32/13 (6) (https://dejure.org/2015,27855)
FG Bremen, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 1 K 32/13 (6) (https://dejure.org/2015,27855)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim Miterben nach der vor 12.3.2008 gültigen Rechtslage nur bei wirtschaftlicher Belastung durch den Verlust

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzug des anteiligen, für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs, beim Miterben nach der vor 12.3.2008 gültigen Rechtslage nur bei wirtschaftlicher Belastung durch den Verlust

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 05.05.1999 - XI R 1/97

    Verlustabzug beim Erben

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    Zwar habe der BFH in seiner Entscheidung vom 5. Mai 1999 ( XI R 1/97, BStBl II 1999, 653 ) einschränkend entschieden, dass der Erbe Verluste des Erblassers nur dann abziehen könne, wenn er wirtschaftlich belastet sei.

    Erbe und Erblasser seien verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zu Einkommensteuer veranlagt würden (BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 VI R 1/97, BStBl II 1999, 653 ).

    Dies galt nur nicht für höchstpersönliche Rechte des Erblassers, die nicht vererbbar sind (BFH-Urteil vom 05. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57 , BFHE 189, 57 , BStBl II 1999, 653 ).

    Der entscheidende Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Verluste des Erblassers beim Erben tatsächlich zu einer Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit führen, ist der Eintritt des Erbfalls (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2009 XI R 1/97, a.a.O.).

    Dementsprechend setzt die Berücksichtigung eines beim Erblasser nicht vollständig berücksichtigten Verlustes beim Erben voraus, dass sich die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Erblassers über die Gesamtrechtsnachfolge beim Erben fortsetzt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, a.a.O.).

  • BFH, 16.05.2001 - I R 76/99

    Verlustabzug im Erbfall

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    Die Kläger weisen ausdrücklich auf das Urteil des BFH vom 16. Mai 2001 ( I R 76/99) hin.

    In dem BFH-Beschluss vom 29. März 2000 ( I R 76/99, BStBl II 2000, 622) und in dem in gleicher Sache nachfolgend ergangenen Urteil vom 16. Mai 2001 ( I R 76/99, BStBl II 2002, 487 ) sei eine wirtschaftliche Belastung der Erben durch die Verluste des Erblassers darin gesehen worden, dass die Verluste durch höhere Abschreibungen des Erblassers entstanden sein, die infolge der Buchwertverknüpfung beim Erben zu erhöhten Einkünften führten.

    Das Recht des Erblassers auf Nutzung des von ihm nicht ausgenutzten Verlustabzuges war nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auf seine Erben übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1979, VIII R 193/77; BFHE 129, 262 , BStBl II 1980, 188 ; BFH Urteil vom 22. Juni 1962, VI 49/61 S, BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386; BFH Urteil vom 17. Mai 1972, I R 126/70, BFHE 105, 483 , BStBl II 1972, 621 ; BFH Urteil vom 16. Mai 2001, I R 76/99, BFHE 195, 328 , BStBl II 2002, 487 ; BFH Beschluss vom 22. Oktober 2003, 1 ER - S - 1/03 ( XI R 54/99), I ER - S - 1/03, BFHE 203, 496, BStBl II 2004, 414).

    Voraussetzung dafür, dass der Erbe einen vortragsfähigen Verlust des Erblassers als Sonderausgaben von eigenen positiven Einkünften abziehen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Erbe durch den Verlust wirtschaftlich belastet ist bzw. ihn tatsächlich trägt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2013, IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233 ; vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BFHE 72, 630, BStBl III 1961, 230; vom 16. Mai 2001, I R 76/99, a. a. O.; vom 17. September 2008, IX R 79/99, a.a.O.; Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris; ebenso: Schmidt/Heinicke EStG 33. Aufl. § 10d Rz. 14; Blümich/Schlenker EStG § 10d Rz. 166).

    Diese Rechtsprechung, die das Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung des Erben für die Fortführung eines in der Person des Erblassers entstandenen Verlustes postuliert, hat der Bundesfinanzhof auch weiterhin aufrechterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001, I R 76/99, BFHE 195, 328 , BStBl. II 2002, 487; BFH-Beschluss vom 29. März 2000, I R 76/99, BFHE 191, 353 , BStBl. II 2000, 622).

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 79/99

    Aufteilung des vererbten Verlustabzugs bei Miterben - Hoferbe im Sinne der

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    Voraussetzung für die Berücksichtigung eines vortragsfähigen Verlustes des Erblassers sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. September 2008 IX R 79/99, BFH/NV 2009, 144 ) die wirtschaftliche Belastung durch den Verlust.

    Allerdings konnten Miterben die Verluste des Erblassers nur in dem Verhältnis abziehen, in dem sie Erben waren, und nur unter der Voraussetzung, dass sie auch tatsächlich wirtschaftlich belastet waren (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 2008, Az. IX R 79/99, BFH/NV 2009, 144 ).

    Voraussetzung dafür, dass der Erbe einen vortragsfähigen Verlust des Erblassers als Sonderausgaben von eigenen positiven Einkünften abziehen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Erbe durch den Verlust wirtschaftlich belastet ist bzw. ihn tatsächlich trägt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2013, IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233 ; vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BFHE 72, 630, BStBl III 1961, 230; vom 16. Mai 2001, I R 76/99, a. a. O.; vom 17. September 2008, IX R 79/99, a.a.O.; Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris; ebenso: Schmidt/Heinicke EStG 33. Aufl. § 10d Rz. 14; Blümich/Schlenker EStG § 10d Rz. 166).

    Eine solche wirtschaftliche Belastung fehlt, wenn der Erbe nicht oder nur beschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 79/99, BFH/NV 2009, 144 ).

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    Da der Erbfall am ... eingetreten sei, sei nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 ( GrS 2/04) die bis dahin gültige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weiter anzuwenden.

    Durch den Tod des Erblassers am ... sei noch die alte Rechtsprechung des BFH anzuwenden (Beschluss BFH vom 17. Dezember 2007, GrS 2/04).

    Auch nach der vor dem Beschluss des Großen Senats vom 17. Dezember 2007 (2 GrS 2/04, BStBl II 2008, 608 ) geltenden Rechtsprechung habe die höchstrichterliche Rechtsprechung die Annahme einer fehlenden wirtschaftlichen Belastung des Erben nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die gesetzliche Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers ausgeschlossen oder beschränkt gewesen sei.

    Zwar hat der Große Senat des BFH mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 ( GrS 2/04, BFHE 220, 129 , BStBl II 2008, 608 ) entschieden, dass der Erbe einen nicht ausgenutzten Verlust des Erblassers nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann, eine Vererbbarkeit dieses Rechts also nicht mehr besteht.

  • FG Nürnberg, 07.11.2012 - 3 K 1206/11

    Verlustvorträge des Erblassers kann der Erbe nur dann abziehen, wenn er sie auch

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    Voraussetzung dafür, dass der Erbe einen vortragsfähigen Verlust des Erblassers als Sonderausgaben von eigenen positiven Einkünften abziehen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Erbe durch den Verlust wirtschaftlich belastet ist bzw. ihn tatsächlich trägt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2013, IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233 ; vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BFHE 72, 630, BStBl III 1961, 230; vom 16. Mai 2001, I R 76/99, a. a. O.; vom 17. September 2008, IX R 79/99, a.a.O.; Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris; ebenso: Schmidt/Heinicke EStG 33. Aufl. § 10d Rz. 14; Blümich/Schlenker EStG § 10d Rz. 166).

    Auch der Einwand, dass infolge der festgestellten Verluste sich die Erbmasse verringert hätte, so dass insgesamt ein geringeres Vermögen vererbt werden konnte, greift nicht durch, da für die Beurteilung, ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend sind (vgl. Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris).

  • FG Sachsen, 05.11.2014 - 8 K 491/12

    Kein Abzug von Verlusten des Erblassers beim Erben ohne eine wirtschaftliche

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    Voraussetzung dafür, dass der Erbe einen vortragsfähigen Verlust des Erblassers als Sonderausgaben von eigenen positiven Einkünften abziehen kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass der Erbe durch den Verlust wirtschaftlich belastet ist bzw. ihn tatsächlich trägt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2013, IX B 185/12, BFH/NV 2013, 1233 ; vom 17. Februar 1961 VI 66/59 U, BFHE 72, 630, BStBl III 1961, 230; vom 16. Mai 2001, I R 76/99, a. a. O.; vom 17. September 2008, IX R 79/99, a.a.O.; Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris; ebenso: Schmidt/Heinicke EStG 33. Aufl. § 10d Rz. 14; Blümich/Schlenker EStG § 10d Rz. 166).

    Auch der Einwand, dass infolge der festgestellten Verluste sich die Erbmasse verringert hätte, so dass insgesamt ein geringeres Vermögen vererbt werden konnte, greift nicht durch, da für die Beurteilung, ob die Leistungsfähigkeit des Erben belastet ist, ausschließlich die Verhältnisse bei Eintritt des Erbfalles entscheidend sind (vgl. Urteil des sächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2014, 8 K 491/12 ZEV 2015, 67 , juris; Urteil des FG Nürnberg vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, juris).

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86

    Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    Es sei ein wesentliches Gebot der Gerechtigkeit, dass der Staat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auch gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen versuche und dadurch Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrungen zulasten einzelner möglichst verhindere (BFH-Urteil vom 20. Juni 1989 VI R 82/86, BStBl II 1989, 836 ).

    Insoweit gibt es nur eine Gleichheit im Recht und keine Gleichheit im Unrecht (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836 ).

  • BFH, 29.03.2000 - I R 76/99

    Verlustabzug beim Erben auf dem Prüfstand

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    In dem BFH-Beschluss vom 29. März 2000 ( I R 76/99, BStBl II 2000, 622) und in dem in gleicher Sache nachfolgend ergangenen Urteil vom 16. Mai 2001 ( I R 76/99, BStBl II 2002, 487 ) sei eine wirtschaftliche Belastung der Erben durch die Verluste des Erblassers darin gesehen worden, dass die Verluste durch höhere Abschreibungen des Erblassers entstanden sein, die infolge der Buchwertverknüpfung beim Erben zu erhöhten Einkünften führten.

    Diese Rechtsprechung, die das Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung des Erben für die Fortführung eines in der Person des Erblassers entstandenen Verlustes postuliert, hat der Bundesfinanzhof auch weiterhin aufrechterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001, I R 76/99, BFHE 195, 328 , BStBl. II 2002, 487; BFH-Beschluss vom 29. März 2000, I R 76/99, BFHE 191, 353 , BStBl. II 2000, 622).

  • BFH, 27.10.1978 - VI R 8/76

    Verwaltungsanweisung - Schätzung - Gleichbehandlung - Auslegung von

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    Denn es gebe keinen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht" oder auf "Fehlerwiederholung" (BFH-Urteil vom 27 1. Oktober 1978 VI R 8/76, BStBl II 1979, 54 ).

    Es könne auch nicht verlangt werden, dass das Finanzamt weiterhin von einer als falsch erkannten Auslegung ausgehe (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 78/76, BStBl II 1979, 54 ).

  • FG Schleswig-Holstein, 21.06.2002 - III 79/02

    Zur Frage, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug

    Auszug aus FG Bremen, 16.07.2015 - 1 K 32/13
    Diese Auffassung decke sich auch mit verschiedenen Entscheidungen anderer Finanzgerichte (Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 21. Juni 2002 III 79/2002, EFG 2002, 1295 ; Urteil des FG Hamburg vom 17. Mai 2002 II 263/01, EFG 2002, 1230).

    Demgegenüber hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2002 entschieden, dass - soweit man die Übergangsfähigkeit des Verlustabzuges im Erbfall überhaupt dem Grunde nach bejaht - die systematische Folge dieses Ansatzes sein müsste, dass der Erbe die Verluste in gleicher Weise geltend machen kann, wie es dem Erblasser möglich gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2002 III 79/2002, EFG 2002, 1295 ).

  • FG Hamburg, 17.05.2002 - II 263/01

    Geltendmachung eines Verlustabzugs des Erben bei nichtausgenutztem Verlustabzug

  • BFH, 13.11.1979 - VIII R 193/77

    Zusammenveranlagung von Ehegatten für das Kalenderjahr des Todes des Ehegatten.

  • BFH, 22.10.2003 - I ER -S- 1/03

    Vererblichkeit des Verlustabzugs

  • BFH, 22.05.2013 - IX B 185/12

    Gesamtrechtsnachfolge; Verlustabzug des Erben nur bei wirtschaftlicher Belastung

  • BFH, 17.05.1972 - I R 126/70

    Vererblichkeit des Rechts zur Geltendmachung eines Verlustausgleichs

  • BFH, 22.06.1962 - VI 49/61 S

    Absetzbarkeit eines in der Person des Erblassers entstandenen Verlustes durch den

  • BFH, 17.02.1961 - VI 66/59 U

    Berücksichtigung des Verlustes aus Gewerbebetrieben bei der Veranlagung

  • FG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - 13 K 1012/18

    Kraftfahrzeugsteuer: Rückwirkende Gewährung der Vergünstigung für

    Die zitierten steuerrechtlichen Urteile (BFH, Urteil vom 22. November 2011 VII R 22/11, BFHE 235, 95; BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608; FG Bremen, Urteil vom 16. Juli 2015 1 K 32/13 (6), juris) betreffen Fälle, in denen steuerliche Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers durch den Rechtsnachfolger als Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis des Rechtsnachfolgers geltend gemacht wurden (ein vom Erblasser erzielter Verlust wurde vom Erben in dessen eigener Steuererklärung geltend gemacht; eine höchstpersönliche Genehmigung, die an das Tatbestandsmerkmal der "Zuverlässigkeit" anknüpfte, wurde nach einer Verschmelzung vom aufnehmenden Rechtsträger weiterhin beansprucht).
  • BFH, 28.04.2016 - IX B 18/16

    Grundsätzliche Bedeutung beim Verlustabzug in Erbfällen - Divergenzrüge - Verstoß

    Seitens des FA werden weder Divergenzentscheidungen benannt (so z.B. Sächsisches FG vom 5. November 2014  8 K 491/12, juris; FG München vom 25. November 2014  12 K 1132/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1799, Revision unter IX R 30/15; FG Bremen vom 16. Juli 2015  1 K 32/13 (6), juris, und FG Köln vom 27. Januar 2016  4 K 253/11, juris, Revision unter IX R 9/16) noch werden tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und den möglichen Divergenzentscheidungen gegenüber gestellt.
  • FG Köln, 27.01.2016 - 4 K 253/11

    Geltendmachung eines beim verstorbenen Vater entstandenen und nicht ausgenutzten

    bb) Nach Auffassung des Senats ist - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des FG Nürnberg Urteil vom 7. November 2012, 3 K 1206/11, NZB BFH IX B 185/12 unbegründet, zitiert nach juris, des FG Bremen Urteil vom 16. Juli 2015, 1 K 32/13 (6), rk, zitiert nach juris, und dem Sächsischen FG, Urteil vom 5. November 2014, 8 K 491/12, NZB BFH IX B 148/14 unbegründet, zitiert nach juris, - für Erbfälle, die bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senates am 12. März 2008 eingetreten sind, an dem Erfordernis der "wirtschaftlichen Belastung" - der Rechtsprechung des 9. und 11. Senates des BFH folgend - festzuhalten.
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